Telemediengesetz
| Abschnitt 4 - Datenschutz (§§ 11 - 15) |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste
| 1. | im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder | |
| 2. | innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen |
erfolgt.
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5.
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur gegenüber der amtlich verkündeten Gesetzesfassung: In Absatz 1 Zeilenumbruch vor "erfolgt" eingefügt.
Literatur im Internet zu § 11 TMG
Querverweise
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- Datenschutz
- §§ 91 ff (Anwendungsbereich) (zu § 11 III)
Rechtsberatung
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