Telemediengesetz
| Abschnitt 3 - Verantwortlichkeit (§§ 7 - 10) |
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
| 1. | die Übermittlung nicht veranlasst, | |
| 2. | den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und | |
| 3. | die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben. |
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Literatur im Internet zu § 8 TMG
- Haftung für strafbare Inhalte im Bereich der Telemedien von RA Alexander Schultz (Aufsatz)
über www.mediendelikte.de
- Der Internet-Provider und seine Verantwortlichkeit für unerlaubte Inhalte
von RA Robert Hotstegs (Seminararbeit, PDF-Format)
Die Arbeit untersucht die Inanspruchnahme von Access-Providern, wie sie sich nach der Rechtsgrundlage des MDStV und der hierzu ergangenen nordrhein-westfälischen Rechtsprechung aus den Jahren 2002 bis 2006 darstellt.
über www.robert-hotstegs.de - Die vertragliche Haftung von Anbietern im Internet von Asia Ahmed Said Ahmed (Dissertation)
Stand: 2008
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Querverweise
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