Telemediengesetz
| Abschnitt 3 - Verantwortlichkeit (§§ 7 - 10) |
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient, die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich, sofern sie
| 1. | die Informationen nicht verändern, | |
| 2. | die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten, | |
| 3. | die Regeln für die Aktualisierung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten, | |
| 4. | die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und | |
| 5. | unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. |
§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 9 TMG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 9 TMG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 9 TMG
- Haftung für strafbare Inhalte im Bereich der Telemedien von RA Alexander Schultz (Aufsatz)
über www.mediendelikte.de
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 9 TMG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?