Transplantationsgesetz

   Abschnitt 5b - Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung (§§ 16 - 16b)   
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Textdarstellung

  

§ 16a
Verordnungsermächtigung

1Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung regeln, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere zu den Anforderungen an

1. die Entnahme und Übertragung von Geweben einschließlich ihrer Dokumentation und an den Schutz der dokumentierten Daten,
2. die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung als Gewebespender,
3. die Untersuchung der Gewebespender,
4. die Meldung von Qualitäts- und Sicherheitsmängeln und schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung und
5. die Aufklärung und die Einholung der Einwilligung der Gewebespender oder der Zustimmung zu einer Gewebeentnahme

geregelt werden. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen.

Querverweise

Auf § 16a TPG verweisen folgende Vorschriften:

    Transplantationsgesetz (TPG) 
      Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register
        § 8d (Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen)
     
      Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
        § 13a (Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung)
        § 13b (Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben)
     
      Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
        § 16b (Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 20 (Bußgeldvorschriften)
    Arzneimittelgesetz (AMG) 
      Überwachung
        § 64 (Durchführung der Überwachung)
     
      Einfuhr und Ausfuhr
        § 72b (Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen)
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