Transplantationsgesetz
Abschnitt 5b - Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung (§§ 16 - 16b) |
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__paste_bez____paste_norm__ Transplantationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TPG/__paste_norm__.html)
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1Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung regeln, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich ist. 2In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere zu den Anforderungen an
geregelt werden. 3Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen.
Querverweise
Auf § 16a TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register
- § 8d (Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen)
- Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
- Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
- § 16b (Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 20 (Bußgeldvorschriften)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Überwachung
- § 64 (Durchführung der Überwachung)
- Einfuhr und Ausfuhr
- § 72b (Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen)