Transplantationsgesetz

   Abschnitt 8 - Schlussvorschriften (§§ 21 - 26)   

§ 21
Zuständige Bundesoberbehörde

Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.

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Literatur im Internet zu § 21 TPG

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