Transplantationsgesetz

   Abschnitt 8 - Schlussvorschriften (§§ 21 - 26)   

§ 22
Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes bleiben unberührt.

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Literatur im Internet zu § 22 TPG

Querverweise

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