Transplantationsgesetz

   Abschnitt 8 - Schlussvorschriften (§§ 21 - 26)   

§ 23
Bundeswehr

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.

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Literatur im Internet zu § 23 TPG

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