Transplantationsgesetz
Abschnitt 8 - Schlussvorschriften (§§ 21 - 26) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Transplantationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TPG/__paste_norm__.html)
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(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach § 11 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 11 Abs. 1 und 2 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 6 ersetzt werden.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Verträge über Regelungsgegenstände nach § 12 gelten weiter, bis sie durch Vertrag nach § 12 Abs. 1 und 4 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 ersetzt werden.
Rechtsprechung zu § 25 TPG
2 Entscheidungen zu § 25 TPG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2000 - 9 S 302/00
Zulassung eines Krankenhauses als Transplantationszentrum
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 41.00
Transplantationszentrum; Zulassung als Transplantationszentrum; ...
- BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 41.00