Transplantationsgesetz
| Abschnitt 2 - Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern (§§ 3 - 7) |
(1) Liegt dem Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organ- oder Gewebespenders vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organ- oder Gewebespende bekannt ist. Ist auch dem nächsten Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den nächsten Angehörigen über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. Kommt eine Entnahme mehrerer Organe oder Gewebe in Betracht, soll die Einholung der Zustimmung zusammen erfolgen. Der nächste Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu beachten. Der Arzt hat den nächsten Angehörigen hierauf hinzuweisen. Der nächste Angehörige kann mit dem Arzt vereinbaren, dass er seine Erklärung innerhalb einer bestimmten, vereinbarten Frist widerrufen kann; die Vereinbarung bedarf der Schriftform.
(2) Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Entscheidung nach Absatz 1 befugt, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu diesem persönlichen Kontakt hatte. Der Arzt hat dies durch Befragung des nächsten Angehörigen festzustellen. Bei mehreren gleichrangigen nächsten Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger nächster Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des zuerst erreichbaren nächsten Angehörigen. Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem möglichen Organ- oder Gewebespender bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen.
(3) Hatte der mögliche Organ- oder Gewebespender die Entscheidung über eine Organ- oder Gewebeentnahme einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.
(4) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteiligung der nächsten Angehörigen sowie der Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 aufzuzeichnen. Die nächsten Angehörigen sowie die Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 haben das Recht auf Einsichtnahme.
Rechtsprechung zu § 4 TPG
5 Entscheidungen zu § 4 TPG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 19.12.2011 - 2 Ws 123/11
Zu den Voraussetzungen der Aufrechterhaltung einer Anordnung des dinglichen ...
- BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 2156/98
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde - ...
- BVerfG, 14.10.1998 - 1 BvR 1526/98
Fehlende unmittelbaren Betroffenheit bei einer Verfassungsbeschwerde - ...
- BSG, 15.02.2005 - B 2 U 3/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - privilegierte Berufskrankheit - gesetzliche ...
- BVerfG, 28.01.1999 - 1 BvR 2261/98
Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Medizinrecht
Querverweise
- TPG
- Allgemeine Vorschriften
- Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
- Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- § 8 (Entnahme von Organen und Geweben)
- Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe, Transplantationszentren, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
- § 11 (Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle)
- Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
- Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
- § 16 (Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Weitere Strafvorschriften)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen