Transplantationsgesetz
Abschnitt 2 - Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern (§§ 3 - 7) |
(1) 1Hat die Auskunft aus dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach § 2a Absatz 4 ergeben, dass der mögliche Organ- und Gewebespender keine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben hat, und liegt dem Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organ- oder Gewebespenders vor, ist dessen nächster Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Erklärung zur Organ- oder Gewebespende bekannt ist. 2Ist auch dem nächsten Angehörigen eine solche Erklärung nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den nächsten Angehörigen über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme unterrichtet und dieser ihr zugestimmt hat. 3Kommt eine Entnahme mehrerer Organe oder Gewebe in Betracht, soll die Einholung der Zustimmung zusammen erfolgen. 4Der nächste Angehörige hat bei seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu beachten. 5Der Arzt hat den nächsten Angehörigen hierauf hinzuweisen. 6Der nächste Angehörige kann mit dem Arzt vereinbaren, dass er seine Erklärung innerhalb einer bestimmten, vereinbarten Frist widerrufen kann; die Vereinbarung bedarf der Schriftform.
(2) 1Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer Entscheidung nach Absatz 1 befugt, wenn er in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu diesem persönlichen Kontakt hatte. 2Der Arzt hat dies durch Befragung des nächsten Angehörigen festzustellen. 3Bei mehreren gleichrangigen nächsten Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine Entscheidung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich. 4Ist ein vorrangiger nächster Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des zuerst erreichbaren nächsten Angehörigen. 5Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, die dem möglichen Organ- oder Gewebespender bis zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben den nächsten Angehörigen.
(3) Hatte der mögliche Organ- oder Gewebespender die Entscheidung über eine Organ- oder Gewebeentnahme einer bestimmten Person übertragen, tritt diese an die Stelle des nächsten Angehörigen.
(4) 1Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteiligung der nächsten Angehörigen sowie der Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 aufzuzeichnen. 2Die nächsten Angehörigen sowie die Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 haben das Recht auf Einsichtnahme.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) vom 11.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2022 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 |
Rechtsprechung zu § 4 TPG
18 Entscheidungen zu § 4 TPG in unserer Datenbank:
- VG Gera, 11.12.2023 - 2 E 1180/23
- OVG Thüringen, 23.03.2020 - 4 EO 113/20
Gewährung von Eilrechtsschutz bei Geltendmachung eines umfangreichen, eine ...
- OVG Thüringen, 06.03.2020 - 4 ZKO 620/17
Presserechtlicher Auskunftsanspruch, zu entgegenstehenden Betriebs- oder ...
- VG Weimar, 11.06.2021 - 8 K 1151/19
Thüringer Verfassungsschutz; Unterlassung einer öffentliche Äußerung des Amtes ...
- VG Meiningen, 25.02.2015 - 8 E 464/14
Anspruch auf Übersendung der schriftlichen Urteilsgründe
Zum selben Verfahren:
- OVG Thüringen, 13.03.2015 - 1 EO 128/15
Nicht rechtskräftiges Strafurteil muss nicht an Medienvertreter herausgegeben ...
- OVG Thüringen, 13.03.2015 - 1 EO 128/15
- VerfGH Thüringen, 26.05.2021 - VerfGH 7/20
Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 - 6 N 43.20
Berufungszulassungsantrag; verfassungsunmittelbarer presserechtlicher ...
- BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 2156/98
Postmortale Organentnahme - Transplantationsgesetz verfassungsgemäß
- VG Weimar, 11.06.2021 - 8 K 1541/19
Äußerung des Amtes für Verfassungsschutz
Querverweise
Auf § 4 TPG verweisen folgende Vorschriften:
- Transplantationsgesetz (TPG)
- Allgemeine Vorschriften
- Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
- Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern
- § 8 (Entnahme von Organen und Geweben)
- Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
- § 9a (Entnahmekrankenhäuser)
§ 9b (Transplantationsbeauftragte)
§ 10a (Organ- und Spendercharakterisierung, Transport von Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ- und Spendercharakterisierung und zum Transport)
§ 11 (Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle)
§ 12a (Angehörigenbetreuung)
- Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
- Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
- § 16 (Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Weitere Strafvorschriften)