Transplantationsgesetz

   Abschnitt 3a - Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register (§§ 8d - 8f)   

§ 8e
Untersuchungslabore

Die für Gewebespender nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist. Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen sicherzustellen.

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Literatur im Internet zu § 8e TPG

Querverweise

Auf § 8e TPG verweisen folgende Vorschriften:
    TPG
      Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register
        § 8d (Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen)
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