Transplantationsgesetz
| Abschnitt 4 - Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe, Transplantationszentren, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben (§§ 9 - 12) |
(1) Die Übertragung von Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm darf nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren (§ 10) vorgenommen werden. Die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe ist nur zulässig, wenn die Organe durch die Vermittlungsstelle unter Beachtung der Regelungen nach § 12 vermittelt worden sind. Sind vermittlungspflichtige Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre Übertragung darüber hinaus nur zulässig, wenn die Entnahme unter Beachtung der Regelungen nach § 11 durchgeführt wurde.
(2) Die mögliche Entnahme und Übertragung eines vermittlungspflichtigen Organs hat Vorrang vor der Entnahme von Geweben; sie darf nicht durch eine Gewebeentnahme beeinträchtigt werden. Die Entnahme von Geweben bei einem möglichen Spender vermittlungspflichtiger Organe nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ist erst dann zulässig, wenn eine von der Koordinierungsstelle beauftragte Person dokumentiert hat, dass die Entnahme oder Übertragung von vermittlungspflichtigen Organen nicht möglich ist oder durch die Gewebeentnahme nicht beeinträchtigt wird.
Rechtsprechung zu § 9 TPG
5 Entscheidungen zu § 9 TPG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 13.09.2001 - 3 C 41.00
Transplantationszentrum; Zulassung als Transplantationszentrum; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2000 - 9 S 302/00
Zulassung eines Krankenhauses als Transplantationszentrum
- VGH Baden-Württemberg, 07.11.2000 - 9 S 302/00
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2001 - L 10 VS 28/00
Lebendorgantransplantation im Ausland - Zulässigkeit einer Überkreuzspende - ...
- SG Aachen, 15.12.2005 - S 7 KA 8/05
Vertragsarztangelegenheiten
- LG Essen, 21.11.2007 - 1 O 312/07
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