Transplantationsgesetz

   Abschnitt 4 - Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe, Transplantationszentren, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben (§§ 9 - 12)   
§ 9
Zulässigkeit der Organübertragung, Vorrang der Organspende

(1) Die Übertragung von Herz, Niere, Leber, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Darm darf nur in dafür zugelassenen Transplantationszentren (§ 10) vorgenommen werden. Die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe ist nur zulässig, wenn die Organe durch die Vermittlungsstelle unter Beachtung der Regelungen nach § 12 vermittelt worden sind. Sind vermittlungspflichtige Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre Übertragung darüber hinaus nur zulässig, wenn die Entnahme unter Beachtung der Regelungen nach § 11 durchgeführt wurde.

(2) Die mögliche Entnahme und Übertragung eines vermittlungspflichtigen Organs hat Vorrang vor der Entnahme von Geweben; sie darf nicht durch eine Gewebeentnahme beeinträchtigt werden. Die Entnahme von Geweben bei einem möglichen Spender vermittlungspflichtiger Organe nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ist erst dann zulässig, wenn eine von der Koordinierungsstelle beauftragte Person dokumentiert hat, dass die Entnahme oder Übertragung von vermittlungspflichtigen Organen nicht möglich ist oder durch die Gewebeentnahme nicht beeinträchtigt wird.

Rechtsprechung zu § 9 TPG

5 Entscheidungen zu § 9 TPG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Düsseldorf, München, Hamburg
26.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Medizinrecht

Literatur im Internet zu § 9 TPG

Querverweise

Auf § 9 TPG verweisen folgende Vorschriften:
    TPG
      Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern
        § 7 (Datenerhebung und -verwendung; Auskunftspflicht)
     
      Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe, Transplantationszentren, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben
        § 10 (Transplantationszentren)
        § 11 (Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 20 (Bußgeldvorschriften)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 9 TPG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht