Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz
Teil 3 - Telemediendatenschutz, Endeinrichtungen (§§ 19 - 26) |
Kapitel 1 - Technische und organisatorische Vorkehrungen, Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und zur Auskunftserteilung (§§ 19 - 24) |
(1) Anbieter von Telemedien haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.
(2) 1Anbieter von Telemedien haben die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. 2Der Nutzer von Telemedien ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von Telemedien ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) 1Anbieter von Telemedien haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
2Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. 3Eine Vorkehrung nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. 4Anordnungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 19 TTDSG
4 Entscheidungen zu § 19 TTDSG in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2022 - III ZR 3/21
BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen ...
- BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20
Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der ...
- BGH, 27.01.2022 - III ZR 4/21
BGH verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen ...
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für ...
Querverweise
Auf § 19 TTDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften und Aufsicht
- § 28 (Bußgeldvorschriften)