(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.
(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.
Rechtsprechung zu § 1 TVG
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1 TVG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 I Nr. 1 (Zuständigkeit im Urteilsverfahren) (zu §§ 1 ff)
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