nächste Vorschrift § 1
Inhalt und Form des Tarifvertrages

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Rechtsprechung zu § 1 TVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 TVG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 TVG:
    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 I Nr. 1 (Zuständigkeit im Urteilsverfahren) (zu §§ 1 ff)
     
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Urteilsverfahren
          Erster Rechtszug
            § 48 II (Rechtsweg und Zuständigkeit) (zu §§ 1 ff)
            § 63 (Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen) (zu §§ 1 ff)
          Berufungsverfahren
            § 64 III Nr. 2 (Grundsatz) (zu §§ 1 ff)

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