Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.
Rechtsprechung zu § 12 TVG
7 Entscheidungen zu § 12 TVG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
Unterhaltssicherung; Verdienstausfallentschädigung für Rundfunkmoderator; ...
- OLG Köln, 23.02.2005 - 27 U 19/04
- OLG Karlsruhe, 24.10.2001 - 9 W 91/01
Arbeitnehmerähnlichen Stellung eines EDV-Fachmannes
- EuGH, 21.09.2000 - C-222/98
Vereinbarungen und beherrschende Stellung - Tarifvertrag - Prämie zur ...
- LAG Sachsen, 27.04.2001 - 2 Sa 421/99
Arbeitsentgelt: Nebenleistungen - Instrumentengeld - Instandhaltungskosten
- BAG, 31.01.1995 - 1 ABR 35/94
Gesetzliches und tarifvertragliches Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen in ...
- BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
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