1Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. 2Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.
Rechtsprechung zu § 12 TVG
19 Entscheidungen zu § 12 TVG in unserer Datenbank:
- LAG Hamburg, 02.12.2020 - 2 Sa 67/19
Auslegung des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit (TV PM) - ...
- BVerwG, 22.04.1998 - 6 C 4.98
Unterhaltssicherung; Verdienstausfallentschädigung für Rundfunkmoderator; ...
- LAG Düsseldorf, 21.07.2015 - 3 Sa 6/15
Überlassung von Selbständigen als Leiharbeitnehmer
- OVG Saarland, 03.03.1997 - 8 R 30/94
Anspruch auf Feststellung des Status einer Spitzenorganisation im Sinne des ...
- VG Freiburg, 08.05.2019 - PL 12 K 1953/19
Dienststelle; Erlöschen; Mitgliedschaft; Personalrat; Rückabordnung; Versetzung; ...
- LAG Köln, 30.10.2012 - 12 Sa 417/12
Ansprüche auf Fortzahlungsentgelt und Übergangsgeld bei Beendigung des ...
- OLG Karlsruhe, 24.10.2001 - 9 W 91/01
Arbeitnehmerähnlichen Stellung eines EDV-Fachmannes
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 Sa 32/23
Tariflicher Zuschuss zum Krankengeld im Speditionsgewerbe Baden-Württemberg und ...
- BAG, 28.09.1995 - 5 AZB 32/94
Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten - Definition des Begriffs der ...
- LAG Hamburg, 04.07.1989 - 6 Sa 30/88
Arbeitnehmerähnliche Person; Rechtsweg; Arbeitsgericht; Wirtschaftliche ...