§ 12
Spitzenorganisationen

Spitzenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind - unbeschadet der Regelung in § 2 - diejenigen Zusammenschlüsse von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen, die für die Vertretung der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberinteressen im Arbeitsleben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung haben. Ihnen stehen gleich Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, die keinem solchen Zusammenschluß angehören, wenn sie die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes in Satz 1 erfüllen.

Rechtsprechung zu § 12 TVG

7 Entscheidungen zu § 12 TVG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Senior Associate Arbeitsrecht in Düsseldorf
PerConex Personaldienstleistungen GmbH
Düsseldorf
27.05.2012
auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwälte (m/w)
Röhrborn Biester Juli Arbeitsrecht

27.05.2012
Germany
27.05.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht

Literatur im Internet zu § 12 TVG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 12 TVG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht