(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend
(2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, gelten als eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.
(4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1974
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.1974 | Gesetz zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften | 29.10.1974 |
Rechtsprechung zu § 12a TVG
188 Entscheidungen zu § 12a TVG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.12.2012 - 6 P 6.12
Mitarbeiter im Sinne von § 12a TVG; arbeitnehmerähnliche Personen; freie ...
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- OVG Saarland, 15.06.2012 - 5 A 350/11
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- OVG Saarland, 15.06.2012 - 5 A 350/11
- LAG Hamburg, 02.12.2020 - 2 Sa 67/19
Auslegung des Tarifvertrages für befristete Programmmitarbeit (TV PM) - ...
- BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 279/16
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- BAG, 05.08.2014 - 9 AZR 1079/12
Ermittlung von Beschäftigungstagen - Treuwidrigkeit der Berufung auf ...
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- LAG Köln, 30.10.2012 - 12 Sa 417/12
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- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2023 - 33 A 2029/22
Feststellungsantrag; Bestimmtheit; Globalantrag; Beschäftigteneigenschaft; ...
- OVG Bremen, 01.12.2015 - 6 LP 103/14
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Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 01.11.2016 - 5 PB 2.16
Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Personen durch § 18a Abs. 5 RadioBRG BR 2008
- BVerwG, 01.11.2016 - 5 PB 2.16
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 12a TVG:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 I 2 (Begriff des Arbeitnehmers)