(1) Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern.
(2) Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.
(3) Spitzenorganisationen können selbst Parteien eines Tarifvertrages sein, wenn der Abschluß von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 haften sowohl die Spitzenorganisationen wie die ihnen angeschlossenen Verbände für die Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien.
Rechtsprechung zu § 2 TVG
415 Entscheidungen zu § 2 TVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2012 - 24 TaBV 1285/11
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation
Zum selben Verfahren:
- BAG, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12
Nichtzulassungsbeschwerde - Fehlende Tariffähigkeit der CGZP
- BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 58/11
Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren
- BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 67/11
Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren
- BAG, 22.05.2012 - 1 ABN 27/12
- BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation
Zum selben Verfahren:
- ArbG Berlin, 01.04.2009 - 35 BV 17008/08
Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.12.2009 - 23 TaBV 1016/09
Tariffähigkeit der CGZP
- ArbG Berlin, 01.04.2009 - 35 BV 17008/08
- BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 18.05
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 17.05
Klärung der Gewerkschaftseigenschaft im personalvertretungsrechtlichen ...
- BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 17.05
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