(1) Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift sowie zwei weitere Abschriften eines jeden Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden; sie haben ihm das Außerkrafttreten eines jeden Tarifvertrages innerhalb eines Monats mitzuteilen. Sie sind ferner verpflichtet, den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb eines Monats nach Abschluß kostenfrei je drei Abschriften des Tarifvertrages und seiner Änderungen zu übersenden und auch das Außerkrafttreten des Tarifvertrages innerhalb eines Monats mitzuteilen. Erfüllt eine Tarifvertragspartei die Verpflichtungen, so werden die übrigen Tarifvertragsparteien davon befreit.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 1 einer Übersendungs- oder Mitteilungspflicht nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig genügt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, der gegenüber die Pflicht nach Absatz 1 zu erfüllen ist.
Rechtsprechung zu § 7 TVG
17 Entscheidungen zu § 7 TVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 05.11.1963 - 5 AZR 136/63
Bezugnahme auf Tarifvertrag und Ausschlußfrist
- BAG, 25.09.1996 - 4 AZR 209/95
Rückwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages
- BAG, 08.01.1970 - 5 AZR 124/69
Fälligkeit von Lohnansprüchen eines Zeitlohnarbeiters - schriftliche ...
- BAG, 30.09.1970 - 1 AZR 535/69
BAT § 70 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 823 Abs. 1, Abs. 2; TVG § ...
- BAG, 22.11.1963 - 1 AZR 17/63
- BAG, 16.05.1995 - 3 AZR 535/94
Verschlechternder Tarifvertrag nach Betriebsübergang
- BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 670/06
Protokollnotiz und Tarifvertrag
- BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09
Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung
- BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 271/01
Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel
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