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§ 34 - Tabaksteuerverordnung (TabStV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3263 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-1-8-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 34 Verwendung der Steuerzeichen



(1) 1Hersteller oder Einführer, die Steuerlagerinhaber sind, dürfen die Steuerzeichen nur in dem Steuerlager verwenden, für das sie diese bezogen haben. 2Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag zulassen, dass in einzelnen besonders gelagerten Fällen Steuerzeichen auch in einem anderen Steuerlager des Steuerlagerinhabers verwendet werden können. 3Außerhalb des Steuerlagers dürfen noch nicht angebrachte Steuerzeichen entwertet und mit anderen Angaben versehen und Steuerzeichenbogen geschnitten werden. 4Der Steuerlagerinhaber hat die nach § 32 Absatz 1 Satz 2 bezogenen Steuerzeichen nur für den dort genannten Zweck zu verwenden.

(2) 1Hersteller, Einführer und dem Hersteller gleichgestellte Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes haben das Steuerzeichen zu verwenden, das zur Versteuerung der jeweiligen Tabakwarengattung bestimmt ist und nach Menge sowie gegebenenfalls Packungspreis dem Inhalt der Packung entspricht. 2Sie haben in den Fällen des § 3 Absatz 5 des Gesetzes Steuerzeichen zu verwenden, deren Mengenangabe mit der Stückzahl übereinstimmt, für die der stückbezogene Steueranteil oder die stückbezogene Steuer erhoben wird. 3Mehrere Steuerzeichen dürfen verwendet werden, wenn Mengen- und gegebenenfalls Packungspreisangaben zusammen dem Inhalt der Packung entsprechen.

(3) 1Zur Versteuerung von Tabakwaren, die nach § 31 Absatz 1 und 2 vom Verpackungszwang befreit sind, sind Steuerzeichen nicht zu verwenden. 2Das Hauptzollamt Bielefeld kann in Einzelfällen unter Widerrufsvorbehalt zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von der Verwendung von Steuerzeichen zulassen. 3Werden Ausnahmen vom Verpackungszwang oder von der Steuerzeichenverwendung zugelassen, regelt das Hauptzollamt das Steuerverfahren.

(4) Das Hauptzollamt Bielefeld kann Steuerlagerinhaber für Tabakwaren, die sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu Prüfzwecken in das Steuergebiet befördern wollen, von der Steuerzeichenverwendung befreien.





 

Frühere Fassungen von § 34 TabStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021 (20.08.2021)Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 TabStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 TabStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... oder einen Vermerk nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 14. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 ein Steuerzeichen verwendet, 15. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 ein Steuerzeichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 7. VerbrStÄndV Änderung der Tabaksteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... elektronisch oder per Telefax" gestrichen. 35. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...