Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

Artikel 1 G. v. 25.01.2004 BGBl. I S. 82; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 29.01.2004; FNA: 7831-12 Tierseuchenbekämpfung
| |

§ 10 Aufbewahrungspflicht



(1) 1Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. 2Verendete oder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. 3Nach der Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) 1Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit

1.
die zuständige Behörde oder

2.
Tierärztinnen und Tierärzte, denen die zuständige Behörde eine Genehmigung hierfür erteilt hat,

die dort genannten Handlungen vornehmen. 2Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, soweit

1.
die Tierärztinnen und Tierärzte die erforderliche Sachkunde zur Vornahme einer der in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen aufweisen,

2.
die in Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen in dafür geeigneten Räumlichkeiten stattfinden und

3.
sichergestellt ist, dass

a)
die Ergebnisse der Öffnung und Zerlegung sowie durchgeführter labordiagnostischer Untersuchungen entnommener Proben aufgezeichnet werden und

b)
die Aufbewahrung der anfallenden, in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.





 

Frühere Fassungen von § 10 TierNebG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
vom 04.08.2016 BGBl. I S. 1966

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 TierNebG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TierNebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TierNebG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 27.06.2020)
... mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Sachkunde nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 , 2. die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten nach § 10 Absatz 2 ... 2 Satz 2 Nummer 1, 2. die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 , 3. das Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen über a) die ... das Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen über a) die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen und b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a ... a) die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen und b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a genannten Ergebnisse. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch ...
§ 14 TierNebG Bußgeldvorschriften (vom 12.02.2017)
... Folgeprodukt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abliefert, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt nicht, nicht richtig oder nicht ... richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder zerlegt, 7. entgegen § 10 ... 10 Absatz 1 Satz 2 ein Tier häutet, öffnet oder zerlegt, 7. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 ein Behältnis oder eine Örtlichkeit nicht, nicht richtig oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1440; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1799
Anhang 1 4. BImSchV (vom 26.10.2022)
... zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1, ausgenommen die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und zur Änderung des BVL-Gesetzes
G. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1966
Artikel 1 TierNebGuBVLGÄndG Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
... die Wörter „oder Folgeprodukte" eingefügt. 10. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Aufbewahrungspflicht (1) Bis zur ... eingefügt. 10. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Aufbewahrungspflicht (1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in ... des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Sachkunde nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2. die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten ... 2 Nummer 1, 2. die Einrichtung und Ausstattung der Räumlichkeiten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 3. das Führen und Aufbewahren von Aufzeichnungen ... und Aufbewahren von Aufzeichnungen über a) die Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen und b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer ... Vornahme der in § 10 Absatz 1 Satz 2 genannten Handlungen und b) die in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a genannten Ergebnisse." c) Der bisherige ... eingefügt. dd) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 10 Satz 1 ein Material" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 ein tierisches ... die Wörter „§ 10 Satz 1 ein Material" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt" ersetzt. ee) In ... oder Folgeprodukt" ersetzt. ee) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.  ... In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ff) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 10 Satz ... 10 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ff) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 10 Satz 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.  ... In Nummer 7 wird die Angabe „§ 10 Satz 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 3" ersetzt. gg) In Nummer 8 werden nach der Angabe „oder Nr. ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
V. v. 09.01.2017 BGBl. I S. 42
Artikel 1 BImSchV4u11ÄndV Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
... dem Wort „ausgenommen" die Wörter „die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt ...