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§ 69 - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 69



(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall

1.
a)
eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder des Verfütterungsverbotsgesetzes,

b)
eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L S. 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,

c)
eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder

d)
eine nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassene behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt;

2.
die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, dass die Anzeige von einem anderen nach § 9 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist;

3.
an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen.

In den Fällen des § 66 Nr. 1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Tierseuche verendet sind.

(3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer schuldhaft

1.
bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt oder

2.
seine Beitragspflicht nicht erfüllt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 69 TierSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 18 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 69 TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 TierSG
... Entschädigung kann in den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die ...
§ 71a TierSG
... die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbesitzern ...
§ 72c TierSG (vom 15.12.2010)
... Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 18 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierseuchengesetzes
... a und Absatz 2 Satz 1, § 17c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 68 Absatz 1 Nummer 2, § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, den §§ 72c und 76 Absatz 2 Nummer 6, den ...