Tierschutzgesetz

   Erster Abschnitt - Grundsatz (§ 1)   
§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Rechtsprechung zu § 1 TierSchG

98 Entscheidungen zu § 1 TierSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 1 TierSchG

Querverweise

Auf § 1 TierSchG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1 TierSchG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 90a S. 2 (Tiere) (zu §§ 1 ff)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 903 S. 2 (Befugnisse des Eigentümers) (zu §§ 1 ff)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 1 TierSchG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht