Tierschutzgesetz

   Achter Abschnitt - Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren (§§ 11 - 11c)   

§ 11c

Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden.

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Literatur im Internet zu § 11c TierSchG

Querverweise

Auf § 11c TierSchG verweisen folgende Vorschriften:
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