Tierschutzgesetz
Neunter Abschnitt - Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere (§§ 13 - 13b) |
(1) 1Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. 2Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. 2Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, daß der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie daß eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. 3In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
05.08.2014 | Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes, des Legehennenbetriebsregistergesetzes und des Tierschutzgesetzes | 28.07.2014 | |
15.12.2010 | Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon | 09.12.2010 | |
25.04.2006 | Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften | 19.04.2006 |
Rechtsprechung zu § 13 TierSchG
18 Entscheidungen zu § 13 TierSchG in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 24.03.2009 - 1 L 136/09
Netz über Fischteichanlage muss beseitigt werden
- KG, 30.07.1999 - 5 Ws (B) 450/99
- VG Bremen, 30.11.2007 - 5 K 561/07
Neubau einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bremen-Hemelingen
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 7/09
Klagebefugnis eines in Niedersachsen anerkannten Naturschutzverbands - ...
- OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 7/09
- VG Koblenz, 12.10.1995 - 2 K 616/95
Angeln als zulässige Form des Fischfanges ; Aufsichtsklage gegen die Aufhebung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.01.2000 - 3 C 12.99
Angeln; Zuchtfische; Angelpark; Angelzirkus; Leiden der Fische; vernünftiger ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.1998 - 12 A 10020/96
Tierschutzrechtliche Verfügung; Angelzirkus
- BVerwG, 18.01.2000 - 3 C 12.99
- BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90
Hennenhaltungsverordnung
- VG Gießen, 30.11.1998 - 1 E 1745/96
Genehmigung für ein Tiergehege; zur "wildlebenden Art" - Straußengehege
- BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01
Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung ...
Querverweise
Auf § 13 TierSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 18