Tierschutzgesetz
| Zwölfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 17 - 20a) |
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach
| 1. | § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder | |
| 2. | § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b |
geahndet werden können.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Osnabrück
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Marburg
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 18a TierSchG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen