Tierschutzgesetz

   Zwölfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 17 - 20a)   
§ 18a

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach

1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a oder
2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe b

geahndet werden können.

Literatur im Internet zu § 18a TierSchG

Querverweise

Auf § 18a TierSchG verweisen folgende Vorschriften:

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