Tierschutzgesetz
Elfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 17 - 20a) |
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das Halten oder Betreuen von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten.
(2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil oder im Strafbefehl ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 04.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 20a TierSchG
5 Entscheidungen zu § 20a TierSchG in unserer Datenbank:
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 67-IV-18
Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlagnahme von Rindern aus ...
- LG Kiel, 14.08.2020 - 7 KLs 6/17
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- OLG Jena, 27.06.2000 - 3 U 849/99
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- BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21
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- VG Koblenz, 29.03.2005 - 2 L 431/05
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Querverweise
Auf § 20a TierSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19