Tierschutzgesetz
| Dreizehnter Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 21 - 22) |
Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998
| 1. | Wirbeltiere | ||
| a) | nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a genannten Zwecken oder | ||
| b) | nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck | ||
| züchtet oder hält, | |||
| 2. | Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, hält, | ||
| 3. | für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbildet oder hierfür Einrichtungen unterhält, | ||
| 4. | mit Wirbeltieren handelt, soweit sie landwirtschaftliche Nutztiere sind, | ||
| 5. | Tiere zum Zweck ihres Zurschaustellens zur Verfügung stellt oder | ||
| 6. | Wirbeltiere als Schädlinge bekämpft, | ||
vorläufig als erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
| 1. | wenn nicht bis zum 1. Mai 1999 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird, | |
| 2. | im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. |
Rechtsprechung zu § 21 TierSchG
3 Entscheidungen zu § 21 TierSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 09.12.2004 - 3 C 7.04
Tierschutz; landwirtschaftliche Nutztiere; Pelztiere; Nerze; Erlaubnispflicht; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.10.1985 - 11 A 16/84
- BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 1.86
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