Tierschutzgesetz
| Zweiter Abschnitt - Tierhaltung (§§ 2 - 3) |
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
| 1. | hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere, | |
| 2. | an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen, | |
| 3. | hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere, | |
| 4. | an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, daß Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, | |
| 5. | an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten. |
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Abs. 2 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
| 1. | Anforderungen | ||
| a) | hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren, | ||
| b) | an Transportmittel für Tiere | ||
| festlegen, | |||
| 1a. | bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken, | ||
| 2. | bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, | ||
| 3. | vorschreiben, daß bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen, | ||
| 3a. | vorschreiben, daß Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen, | ||
| 4. | Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen, | ||
| 5. | als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln, | ||
| 6. | vorschreiben, daß, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muß, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln, | ||
| 7. | vorschreiben, daß, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist. | ||
Rechtsprechung zu § 2a TierSchG
70 Entscheidungen zu § 2a TierSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90
Hennenhaltungsverordnung
- VG Schleswig, 29.08.2012 - 1 A 31/12
Tierschutz
- BVerfG, 14.01.2010 - 1 BvR 1627/09
Bestandsschutz einer immissionsschutzrechtlich genehmigten und in Betrieb ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2013 - 20 B 90/13
Eilantrag des Kreises Borken zur Ermöglichung der Vollstreckung einer ...
- BVerwG, 30.04.2009 - 7 C 14.08
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung; Geltung; unmittelbar; Legehennen; Haltung; ...
- BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07
Legehennenhaltung
- BVerwG, 23.10.2008 - 7 C 4.08
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung; Geltung; unmittelbar; Legehennen; Haltung; ...
- VG Oldenburg, 22.03.2006 - 11 A 3583/05
Neuregelung der Legehennenhaltung; Legehennen; Tierschutz; Bestandsschutz; ...
- VG Oldenburg, 13.02.2013 - 11 A 4220/12
Lichtverhältnisse in der Rinderhaltung; Fixieren von Rindern mit Stricken; ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote