Tierschutzgesetz
| Dritter Abschnitt - Töten von Tieren (§§ 4 - 4b) |
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
| 1. | sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist, | |
| 2. | die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder | |
| 3. | dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist. |
Rechtsprechung zu § 4a TierSchG
41 Entscheidungen zu § 4a TierSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Hessen, 24.11.2004 - 11 UE 317/03
Ausnahmegenehmigung zum Schächten
- BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
Schächten
- BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 30.05
Staatszielbestimmung; Tierschutz; Schächten; betäubungsloses Schlachten; ...
- VGH Bayern, 22.07.2011 - 9 BV 09.2892
Fortsetzungsfeststellungsklage; Verbot des Schlachtens ohne Betäubung ...
- BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 40.99
Tierschutzrecht
- VG Gießen, 25.02.2009 - 10 L 80/09
Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten
- BVerwG, 15.06.1995 - 3 C 31.93
Schächten
- BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09
Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Schächten von Tieren " wegen Versagung von ...
- VGH Hessen, 16.03.2000 - 11 TG 990/00
Tierschutz - Schächten von Tieren
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