Tierschutzgesetz

   Dritter Abschnitt - Töten von Tieren (§§ 4 - 4c)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TierSchG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ TierSchG (https://dejure.org/gesetze/TierSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ TierSchG
__paste_bez____paste_norm__ Tierschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/TierSchG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Tierschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 4a

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 04.07.2013 (BGBl. I S. 2182), in Kraft getreten am 13.07.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.07.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes04.07.2013BGBl. I S. 2182

Rechtsprechung zu § 4a TierSchG

83 Entscheidungen zu § 4a TierSchG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 83 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 4a TierSchG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht