Tierschutzgesetz
Fünfter Abschnitt - Tierversuche (§§ 7 - 9a) |
(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts dienen dem Schutz von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden. 2Dazu sind
3Die Pflicht zur Beschränkung von Tierversuchen auf das unerlässliche Maß nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und c beinhaltet auch die Pflicht zur Verbesserung der Methoden, die in Tierversuchen angewendet werden. 4Tierversuche dürfen nur von Personen geplant und durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. 5§ 1 bleibt unberührt.
(2) 1Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
2Als Tierversuche gelten auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, und
soweit eine der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen vorliegt. 3Nicht als Tierversuch gilt
(2a) 1Zur Vermeidung von Doppel- oder Wiederholungsversuchen sind Daten aus Tierversuchen, die in nach Unionsrecht anerkannten Verfahren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) gewonnen wurden, anzuerkennen. 2Dies gilt nicht, wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit oder der Umwelt in Bezug auf die in Satz 1 genannten Daten weitere Tierversuche durchgeführt werden müssen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu regeln.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren vom 18.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.06.2021 | Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren | 18.06.2021 | |
13.07.2013 | Drittes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes | 04.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 7 TierSchG
33 Entscheidungen zu § 7 TierSchG in unserer Datenbank:
- VG Bremen, 03.02.2022 - 5 V 2285/21
Tierversuchsantrag - Alternativmethoden; Nutzen; Prüfungsbefugnis; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bremen, 24.11.2021 - 5 V 2285/21
Tierschutz - Entscheidungsreife; Hängebeschluss; Rechtsschutz; ...
- VG Bremen, 24.11.2021 - 5 V 2285/21
- VG Bremen, 28.05.2010 - 5 K 1274/09
Tierversuchsgenehmigung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 29.13
Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zur Genehmigung ...
- OVG Bremen, 11.12.2012 - 1 A 180/10
Tierversuche an der Universität Bremen - Affen; ethische Vertretbarkeit; ...
- BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 29.13
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 - 10 S 125/22
Reichweite der Bereichsausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 InfFrG BW
- VG Berlin, 20.04.1994 - 1 A 232.92
Tierschutz: Freiheit von Forschung und Lehre, Verfassungskonforme Auslegung von § ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.06.1994 - 1 BvL 12/94
Anforderungen an eine konkrete Normenkontrolle
- VG Berlin, 07.12.1994 - 1 A 232.92
Tierschutz: Freiheit von Forschung und Lehre, Verfassungskonforme Auslegung von § ...
- BVerfG, 20.06.1994 - 1 BvL 12/94
- VG Münster, 17.08.2016 - 1 K 81/14
Rechtswidrige Untersagung der Tötung männlicher und nicht zur Schlachtung ...