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§ 17 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 17 Sachkunde



(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:

a)
bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,

b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,

c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,

d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,

e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,

f)
Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,

g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;

2.
im Bereich der Fertigkeiten:

a)
sorgsamer Umgang mit Masthühnern,

b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,

c)
ordnungsgemäße Tötung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,

2.
eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,

3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,

4.
den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder

5.
eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.





 

Frühere Fassungen von § 17 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3223

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Legehennen eingestallt werden, 21. entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält, 21a. entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die ... 21. entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält, 21a. entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV
... an das Halten von Masthühnern § 16 Anwendungsbereich § 17 Sachkunde § 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für ... 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gehalten werden. § 17 Sachkunde (1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz ... Abschnitte 4 bis 6 werden Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe ... 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2" durch die Angabe „§§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2" ... ersetzt. 9. In dem neuen § 24 Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe „§ 22 Absatz 3 Nummer 8" ersetzt.  ... 11. In dem neuen § 29 werden in a) Absatz 2 Satz 2 die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe „§ 22 Absatz 3 Nummer 8" und in b) ... 12. In dem neuen § 30 werden in a) Absatz 2 Satz 3 die Angabe „§ 17 Abs. 3 Nr. 8" durch die Angabe „§ 22 Absatz 3 Nummer 8" und in b) ... 20 werden die folgenden Nummern 21 bis 29 eingefügt: „21. entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält, 21a. entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, ... entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält, 21a. entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen ... Beleuchtung verwendet wird." a) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe „§ 22 Absatz 1 in ... mit Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. b) In Absatz 9 wird die Angabe „§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 4, 5 und 8" durch die Angabe „§ 22 Absatz 1 in ...