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§ 36 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 36 Besondere Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen



(1) Mastkaninchen dürfen nicht einzeln gehalten werden. Abweichend von Satz 1 ist eine Einzelhaltung zulässig, wenn gesundheitliche oder verhaltensbedingte Gründe bei einem Kaninchen dies erfordern.

(2) Der Halter eines Mastkaninchenbestandes berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem Tag in einem Mastkaninchenbestand verendeten sowie der an diesem Tag auf Grund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Mastkaninchen, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Mastkaninchenbestand befindenden Mastkaninchen, multipliziert mit 100. Die zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Mastkaninchen werden bei der Berechnung der täglichen Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.

(3) Erreicht die kumulative tägliche Mortalitätsrate eines Mastdurchgangs nach Absatz 2 einen Wert von über 10 Prozent, hat der Tierhalter

1.
unverzüglich die Ursache durch einen Tierarzt feststellen zu lassen,

2.
die Mastkaninchen des Bestandes tierärztlich untersuchen und erforderlichenfalls behandeln zu lassen und

3.
Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Mastkaninchen des Bestandes durchzuführen.

(4) Über die Mortalitätsraten nach Absatz 2 sowie die Ursachen nach Absatz 3 Nummer 1 und die Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 3 führt der Halter für jeden Mastkaninchenbestand Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 36 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.08.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 05.02.2014 BGBl. I S. 94

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen (vom 11.08.2014)
... (2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören ...
§ 37 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtkaninchen (vom 11.08.2014)
... tägliche Mortalitätsrate getrennt für Zuchtkaninchen und Jungtiere. § 36 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt für Zuchtkaninchen und Jungtiere entsprechend. Die kumulative ... Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Jahres. (4) § 36 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 36 Absatz 3 ... (4) § 36 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 36 Absatz 3 vorgesehenen Pflichten des Tierhalters bei Jungtieren erst ab Erreichen einer ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 5, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 ein Kaninchen hält, 38. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder entgegen ... genannten Weise in Augenschein genommen werden, 43. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 eine ... 44. entgegen § 35 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei ... genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet wird, 45. entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1 , auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen ...
§ 45 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 09.02.2021)
... sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden. (29) Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt ...