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§ 4 - Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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§ 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege



(1) 1Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;

2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;

3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;

4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;

5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;

6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;

7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;

8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;

9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;

10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.

2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. 3Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) 1Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. 2Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. 3Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 4 TierSchNutztV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2017Artikel 3 Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
aktuell vorher 11.08.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 05.02.2014 BGBl. I S. 94
aktuell vorher 09.10.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
aktuell vorher 12.12.2006Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
vom 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
aktuellvor 12.12.2006Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 TierSchNutztV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierSchNutztV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchNutztV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TierSchNutztV Überwachung, Fütterung und Pflege
... Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4 , sicherzustellen, dass 1. eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche ...
§ 12 TierSchNutztV Anwendungsbereich
... Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4 , nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.  ...
§ 14 TierSchNutztV Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen (vom 09.10.2009)
... hält, hat über deren Legeleistung unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.  ...
§ 16 TierSchNutztV Anwendungsbereich (vom 09.10.2009)
... dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4 , in Betrieben mit 500 oder mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses ...
§ 21 TierSchNutztV Anwendungsbereich (vom 09.10.2009)
... dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4 , nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 ...
§ 30 TierSchNutztV Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen (vom 09.02.2021)
... sind, sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. § 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn ...
§ 31 TierSchNutztV Anwendungsbereich (vom 11.08.2014)
... Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4 , nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. (2) Die ...
§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021)
... a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird und ... Befinden der Tiere überprüft wird und tote Tiere entfernt werden, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Maßnahme ergriffen ... dass eine Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen wird, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass alle Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und ... Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind, 4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung, ein Notstromaggregat oder eine ... ein Notstromaggregat oder eine Alarmanlage überprüft wird, 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Mangel abgestellt oder eine Vorkehrung getroffen wird und der Mangel ... getroffen wird und der Mangel zu dem dort genannten Zeitpunkt behoben ist, 6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vorsorge getroffen ist, 7. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 ... 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3 auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung ...
§ 45 TierSchNutztV Übergangsregelungen (vom 09.02.2021)
... Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung entsprechen. (2a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 darf Geflügel bis zum 9. Oktober 2012 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, in denen kein ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)
neugefasst durch B. v. 02.04.2014 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 134 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 6 SchHaltHygV Betriebseigene Kontrollen (vom 01.05.2014)
... Zucht- oder Nutzschweine hält, hat über die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorgesehene ...

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG)
G. v. 08.12.2008 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Anlage TierErzHaVerbG (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Haltung von Pelztieren (vom 01.09.2017)
... §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage unberührt. Abschnitt A ... oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorliegt, in der Gruppe zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
Artikel 1 3. TierSchNutztVÄndV
... procyonoides)." 3. In § 3 Abs. 1 und im einleitenden Satzteil des § 4 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „der Abschnitte 2 bis 4" durch die Angabe ... Pelztiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4 , nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. § 28 ... Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt, in der Gruppe zu halten." 5. Der bisherige Abschnitt ...

Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
V. v. 17.01.2014 BGBl. I S. 74
Artikel 1 1. SchHaltHygVÄndV Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
... Schweinen bei der Stallhaltung (Schweinehaltungsverordnung)" durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung" ersetzt. b) ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 05.02.2014 BGBl. I S. 94
Artikel 1 5. TierSchNutztVÄndV
... Die bisherige Nummer 22 wird die neue Nummer 27. 3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil wird jeweils die Angabe „der Abschnitte 2 bis ... (1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4 , nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. (2) Die ... 1 wird wie folgt geändert: 0a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" die Wörter „oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3" ...

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 2 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
... 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Haltung von Pelztieren Die §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage ... oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorliegt, in der Gruppe zu ...
Artikel 3 FuttMuTierSchRÄndG Folgeänderungen
... 7 und § 45 Absatz 30 bis 32 werden aufgehoben. 3. In § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Abschnitte 2 bis 7" durch die Wörter ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 142
Artikel 1 7. TierSchNutztVÄndV
... worden sind, sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. § 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV
... Nummern 9 bis 17 werden die Nummern 14 bis 22. 3. In § 3 Absatz 1 und in § 4 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „der Abschnitte 2 bis 5" durch die Angabe ... bis 5" durch die Angabe „der Abschnitte 2 bis 6" ersetzt. 3a. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 werden vor dem Semikolon die Wörter „, wobei bei Geflügel ... Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4 , in Betrieben mit 500 oder mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses ... Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 darf Geflügel bis zum 9. Oktober 2012 in Haltungseinrichtungen ...