Bundesrepublik Deutschland

Teilzeit- und Befristungsgesetz
(Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse)

Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1966), in Kraft getreten am 01.01.2001

zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.04.2007 (BGBl. I S. 538) m.W.v. 01.05.2007
Erster Abschnitt
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
§ 4 Verbot der Diskriminierung
§ 5 Benachteiligungsverbot
Zweiter Abschnitt
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
§ 10 Aus- und Weiterbildung
§ 11 Kündigungsverbot
§ 12 Arbeit auf Abruf
§ 13 Arbeitsplatzteilung
Dritter Abschnitt
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
§ 19 Aus- und Weiterbildung
§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung
§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Vierter Abschnitt
§ 22 Abweichende Vereinbarungen
§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen

Amtliche Anmerkung

Dieses Gesetz dient der Umsetzung

- der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG 1998 Nr. L 14 S. 9)
und
- der Richtlinie 99/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43).

Literatur im Internet zum TzBfG

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