Teilzeit- und Befristungsgesetz
(Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse)
Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1966), in Kraft getreten am 01.01.2001zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) m.W.v. 01.04.2012
Erster AbschnittAllgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
§ 4 Verbot der Diskriminierung
§ 5 Benachteiligungsverbot
Zweiter AbschnittTeilzeitarbeit (§§ 6 - 13)
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
§ 10 Aus- und Weiterbildung
§ 11 Kündigungsverbot
§ 12 Arbeit auf Abruf
§ 13 Arbeitsplatzteilung
Dritter AbschnittBefristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21)
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
§ 19 Aus- und Weiterbildung
§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung
§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Vierter AbschnittGemeinsame Vorschriften (§§ 22 - 23)
Amtliche Anmerkung
Dieses Gesetz dient der Umsetzung
| - | der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG 1998 Nr. L 14 S. 9) und | |
| - | der Richtlinie 99/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43). |
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