Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   

§ 1
Zielsetzung

Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.

Rechtsprechung zu § 1 TzBfG

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