Teilzeit- und Befristungsgesetz
Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit (§§ 6 - 13) |
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Rechtsprechung zu § 10 TzBfG
5 Entscheidungen zu § 10 TzBfG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 08.04.2011 - 3 SaGa 343/11
Ablehnung einer Bewerberin wegen Teilzeit - Einstweilige Verfügung - Sicherung ...
- BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 86/09
Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei einer befristeten ...
- LAG Niedersachsen, 26.06.2003 - 4 Sa 1306/02
Neufestlegung der Arbeitszeitverteilung durch den Arbeitgeber nach den Wünschen ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.2007 - 11 Sa 167/07
Voraussetzungen der Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer für eine ...
- ArbG Mönchengladbach, 30.05.2001 - 5 Ca 1157/01
Arbeitnehmeranspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, § 8 TzBfG