Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit (§§ 6 - 13)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ TzBfG (https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ TzBfG
__paste_bez____paste_norm__ Teilzeit- und Befristungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TzBfG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Teilzeit- und Befristungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 10
Aus- und Weiterbildung

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Rechtsprechung zu § 10 TzBfG

5 Entscheidungen zu § 10 TzBfG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht