Teilzeit- und Befristungsgesetz
Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit (§§ 6 - 13) |
(1) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). 2Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. 3Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. 4Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) 1Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. 2Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. 2Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
(4) 1Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). 2Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. 3Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. 4Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) 1Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | 20.07.2022 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit | 11.12.2018 |
Rechtsprechung zu § 12 TzBfG
343 Entscheidungen zu § 12 TzBfG in unserer Datenbank:
- BAG, 18.10.2023 - 5 AZR 22/23
Arbeit auf Abruf - Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit
Zum selben Verfahren:
- ArbG Bielefeld, 18.01.2022 - 5 Ca 85/21
Vergütung wegen Annahmeverzug, Abrufarbeit.
- ArbG Bielefeld, 18.01.2022 - 5 Ca 85/21
- LAG Hessen, 05.06.2020 - 10 Sa 1519/19
1. Nach § 12 Abs. 1 TzBfG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 29.11.2022 - 6 Sa 202/22
Bestimmung der Wochenarbeitszeit in einem Abrufarbeitsverhältnis
- LAG Hamm, 18.01.2023 - 3 Sa 672/22
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung; Annahmeverzug des ...
- BAG, 23.08.2023 - 5 AZR 349/22
Direktionsrecht des Arbeitgebers - Annahmeverzugsvergütung - Schadensersatz wegen ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Schleswig-Holstein, 27.09.2022 - 1 Sa 39 öD/22
Chef-SMS muss in der Freizeit nicht gelesen werden
- LAG Schleswig-Holstein, 27.09.2022 - 1 Sa 39 öD/22
- LAG Hamm, 12.10.2022 - 4 Sa 218/22
Auslegung der Vereinbarung über ein Abrufarbeitsverhältnis hinsichtlich der Dauer ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2020 - 5 Sa 177/20
Abrufarbeitsverhältnis - Berichtigung bereits erteilter Abrechnungen
Querverweise
Auf § 12 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 22 (Abweichende Vereinbarungen)
- Nachweisgesetz (NachwG)
- § 2 (Nachweispflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 12 TzBfG:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- § 3 (Arbeitszeit der Arbeitnehmer)