Teilzeit- und Befristungsgesetz
| Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit (§§ 6 - 13) |
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 12 TzBfG
111 Entscheidungen zu § 12 TzBfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 535/04
Arbeit auf Abruf - Inhaltskontrolle von AGB
Zum selben Verfahren:
- BAG, 31.05.2006 - 5 AZR 342/06
Anhörungsrüge
- BVerfG, 23.11.2006 - 1 BvR 1909/06
Verfassungsrechtliche Grenzen der Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen durch die ...
- LAG Düsseldorf, 17.09.2004 - 18 Sa 224/04
Abrufarbeit, Bandbreitenregelung
- BAG, 31.05.2006 - 5 AZR 342/06
- LAG Köln, 05.02.2009 - 7 Sa 1088/08
Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen; Arbeitszeiterhöhung; ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - L 5 R 3755/11
- LAG Hessen, 23.04.2007 - 7 Sa 1298/06
Freistellung von der Arbeit nach längerer Krankheit - Widerruf der Freistellung
- BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 181/01
Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.03.2010 - 11 Sa 648/09
Abrufarbeitsverhältnis eines Rettungssanitäters; Abgrenzung zum unbefristeten ...
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Querverweise
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- § 3 (Arbeitszeit der Arbeitnehmer)