Teilzeit- und Befristungsgesetz
| Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21) |
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
(4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Rechtsprechung zu § 15 TzBfG
263 Entscheidungen zu § 15 TzBfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10
Bedingungs- und Befristungskombination - Weiterarbeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 29.10.2009 - 11 Sa 802/09
Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Fortführung über den Termin der ...
- LAG Hamm, 29.10.2009 - 11 Sa 802/09
- BAG, 11.07.2007 - 7 AZR 501/06
Befristung - Hochschule - Rückwirkung - Weiterarbeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG
Zum selben Verfahren:
- BAG, 11.07.2007 - 7 AZR 197/06
Befristung - Hochschule - Rückwirkung - Weiterarbeit nach § 15 Abs. 5 TzBfG
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.03.2013 - 6 Sa 426/12
Befristeter Formulararbeitsvertrag - Vereinbarung der Kündbarkeit
- BAG, 05.05.2004 - 7 AZR 629/03
Befristeter Arbeitsvertrag - Personalratsbeteiligung
- LAG Baden-Württemberg, 24.10.2007 - 10 Sa 18/07
Konkurrentenklage - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens - Widerspruch gegen ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.01.2009 - 11 Sa 616/08
Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG
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