Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21)   
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Anrufung des Arbeitsgerichts

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Rechtsprechung zu § 17 TzBfG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 17 TzBfG

Querverweise

Auf § 17 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
    TzBfG
      Befristete Arbeitsverträge
        § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)

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