Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21)   
§ 18
Information über unbefristete Arbeitsplätze

Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.

Rechtsprechung zu § 18 TzBfG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 18 TzBfG

Querverweise

Auf § 18 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
    TzBfG
      Befristete Arbeitsverträge
        § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)

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