Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21)   

§ 19
Aus- und Weiterbildung

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Rechtsprechung zu § 19 TzBfG

2 Entscheidungen zu § 19 TzBfG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 19 TzBfG

Querverweise

Auf § 19 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
    TzBfG
      Befristete Arbeitsverträge
        § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)
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