Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 19
Aus- und Weiterbildung

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.

Literatur im Internet zu § 19 TzBfG

Querverweise

Auf § 19 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
    TzBfG
      Befristete Arbeitsverträge
        § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 19 TzBfG bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht