Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21)   
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Information der Arbeitnehmervertretung

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.

Rechtsprechung zu § 20 TzBfG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 20 TzBfG

Querverweise

Auf § 20 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
    TzBfG
      Befristete Arbeitsverträge
        § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)

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