Teilzeit- und Befristungsgesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5) |
(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).
(2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
Rechtsprechung zu § 3 TzBfG
81 Entscheidungen zu § 3 TzBfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG München, 10.12.2008 - 10 Sa 765/08
Befristeter Arbeitsvertrag - Doppelbefristung
- BAG, 21.12.2005 - 7 AZR 541/04
Zweckbefristung - Schriftform
- BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10
Bedingungs- und Befristungskombination - Weiterarbeit
- LAG Hamm, 18.11.2010 - 17 Sa 1345/10
Unwirksame Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses eines Krankenpflegers in ...
- BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11
Abordnungsvertretung
- LAG Düsseldorf, 24.02.2011 - 5 Sa 1647/10
Beendigung des doppelt befristeten Arbeitsverhältnisses bei Weiterbeschäftigung ...
- BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11
Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung
- LAG Hamm, 29.10.2009 - 11 Sa 802/09
Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Fortführung über den Termin der ...
- LAG Düsseldorf, 15.03.2010 - 16 Sa 882/09
Zeitbefristung zur Vertretung; Wahrung der Schriftform durch Unterzeichnung der ...
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