Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   
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Textdarstellung

  

§ 5
Benachteiligungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.

Rechtsprechung zu § 5 TzBfG

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