Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5)   
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Benachteiligungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.

Rechtsprechung zu § 5 TzBfG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 5 TzBfG

Querverweise

Auf § 5 TzBfG verweisen folgende Vorschriften:
    TzBfG
      Befristete Arbeitsverträge
        § 21 (Auflösend bedingte Arbeitsverträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 TzBfG:

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