Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit (§§ 6 - 13)   
§ 6
Förderung von Teilzeitarbeit

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.

Rechtsprechung zu § 6 TzBfG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 6 TzBfG

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