Teilzeit- und Befristungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Teilzeitarbeit (§§ 6 - 13)   

§ 6
Förderung von Teilzeitarbeit

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.

Rechtsprechung zu § 6 TzBfG

13 Entscheidungen zu § 6 TzBfG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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