Baden-Württemberg
zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 52) m.W.v. 14.03.2006
Unterbringungsgesetz
In der Fassung der Bekanntmachung vom 02.12.1991 (GBl. S. 794)zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 52) m.W.v. 14.03.2006
1. AbschnittAllgemeines (§§ 1 - 2)
2. AbschnittUnterbringungsverfahren (§§ 3 - 5)
§ 3 Unterbringungsantrag
§ 4 Fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung
§ 5 Ärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt
§ 4 Fürsorgliche Aufnahme und Zurückhaltung
§ 5 Ärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt
3. Abschnitt
§ 6 Zuständigkeit zur Ausführung der Unterbringung
§ 7 Unterbringung und Betreuung
§ 8 Heilbehandlung
§ 9 Persönliches Eigentum, Besuchsrecht, Telefonverkehr
§ 10 Schrift- und Paketverkehr
§ 11 Urlaub
§ 12 Unmittelbarer Zwang
§ 13 Entlassung
§ 14 Fortdauer der Unterbringung
§ 7 Unterbringung und Betreuung
§ 8 Heilbehandlung
§ 9 Persönliches Eigentum, Besuchsrecht, Telefonverkehr
§ 10 Schrift- und Paketverkehr
§ 11 Urlaub
§ 12 Unmittelbarer Zwang
§ 13 Entlassung
§ 14 Fortdauer der Unterbringung
4. AbschnittMaßregelvollzug (§ 15)
§ 15
5. Abschnitt
Literatur im Internet zum UBG
- Minderjährige hinter Schloß und Riegel?
von Frank Czerner
Freiheitsbeschränkende bzw. -entziehende Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen, insbesondere nach § 42 SGB VIII , § 1631 b BGB und den §§ 71, 72 JGG: Eine systematische Darstellung mit ausgewählten Problemschwerpunkten im verfassungsrechtlichen Kontext
Stand: 2000 - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
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