Unterbringungsgesetz

   3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14)   
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Schrift- und Paketverkehr

(1) Schriftliche Mitteilungen und Telegramme des Untergebrachten an seinen gesetzlichen Vertreter, an den mit seiner Vertretung beauftragten Rechtsanwalt, an Behörden, Gerichte oder an eine Volksvertretung und ihre Ausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht geöffnet und nicht zurückgehalten werden. Dies gilt entsprechend für schriftliche Mitteilungen und Telegramme der in Satz 1 genannten Personen und Stellen an den Untergebrachten. Satz 1 gilt entsprechend für schriftliche Mitteilungen und Telegramme des Untergebrachten an Mitglieder einer Volksvertretung in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie an die Anschrift der Volksvertretung gerichtet sind.

(2) Im übrigen dürfen schriftliche Mitteilungen, Telegramme und Pakete des Untergebrachten und an den Untergebrachten nur eingesehen werden, wenn dies erforderlich ist, um seinen Gesundheitszustand ärztlich zu beurteilen oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Weiterleitung dem Untergebrachten gesundheitlichen Schaden oder sonst erhebliche Nachteile zufügen oder den Zweck der Unterbringung gefährden könnte, oder daß durch die Weiterleitung an den Untergebrachten die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Einrichtung gefährdet werden könnte.

(3) Schriftliche Mitteilungen, Telegramme und Pakete des Untergebrachten, die nach Absatz 2 eingesehen werden dürfen, können zurückgegeben werden, wenn sich aus der Weiterleitung für den Untergebrachten erhebliche Nachteile ergäben oder der Zweck der Unterbringung gefährdet würde. Soweit der Untergebrachte unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht, sind diese Sendungen den Eltern, dem Vormund oder dem Pfleger zu übergeben.

(4) Schriftliche Mitteilungen, Telegramme und Pakete an den Untergebrachten, die nach Absatz 2 eingesehen werden dürfen, können zurückgehalten werden, wenn sie geeignet sind, dem Untergebrachten gesundheitlichen Schaden zuzufügen, den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Einrichtung zu gefährden. Im Falle der Zurückhaltung ist der Absender zu verständigen oder die Sendung zurückzusenden.

Literatur im Internet zu § 10 UBG

Querverweise

Auf § 10 UBG verweisen folgende Vorschriften:
    UBG
      Maßregelvollzug

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