Unterbringungsgesetz

   3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14)   

§ 11
Urlaub

(1) Die anerkannte Einrichtung kann den Untergebrachten bis zu vier Wochen beurlauben.

(2) Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden.

(3) Die Beurlaubung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn Auflagen nicht befolgt werden.

Rechtsprechung zu § 11 UBG

2 Entscheidungen zu § 11 UBG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 11 UBG

Querverweise

Auf § 11 UBG verweisen folgende Vorschriften:
    UBG
      Maßregelvollzug
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