Unterbringungsgesetz
| 3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14) |
(1) Die anerkannte Einrichtung kann den Untergebrachten bis zu vier Wochen beurlauben.
(2) Die Beurlaubung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden.
(3) Die Beurlaubung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn Auflagen nicht befolgt werden.
Rechtsprechung zu § 11 UBG
2 Entscheidungen zu § 11 UBG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 18.10.2005 - 2 Ws 106/05
Maßregelvollzug: Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen
- OLG Karlsruhe, 21.02.2002 - 2 Ws 213/01
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Recht des Verteidigers auf ...
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