Unterbringungsgesetz

   3. Abschnitt - Die Unterbringung und ihre Durchführung (§§ 6 - 14)   
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Entlassung

(1) Der Untergebrachte ist zu entlassen, wenn

1. die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und nicht vorher die Fortdauer der Unterbringung angeordnet wurde,
2. die Anordnung der Unterbringung aufgehoben ist oder
3. im Falle der Unterbringung nach § 4 nicht spätestens bis zum Ablauf des Tages nach Eingang des Antrags bei Gericht die Unterbringung angeordnet ist.

(2) Der Untergebrachte ist zu entlassen, wenn der Grund für die Unterbringung weggefallen ist. Mit der Entlassung endet die Wirksamkeit des Gerichtsbeschlusses, der die Unterbringung angeordnet hat.

(3) Im Falle der Entlassung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 2 hat die anerkannte Einrichtung das Gericht und die in § 70d FGG genannten Beteiligten zu benachrichtigen.

Literatur im Internet zu § 13 UBG

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