Unterbringungsgesetz
| 4. Abschnitt - Maßregelvollzug (§ 15) |
(1) Für den Vollzug der durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gelten die §§ 7 bis 10 und 12 entsprechend.
(2) Urlaub und Vollzugslockerungen, bei denen eine Aufsicht durch Bedienstete der Einrichtung nicht gewährleistet ist, können von der Einrichtung des Maßregelvollzugs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren gegen den Untergebrachten geführt hat, gewährt werden.
(3) Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug kann bis zu einer jährlichen Höchstdauer von einer Woche gewährt werden. Die jährliche Höchstdauer für Urlaub aus dem offenen Vollzug beträgt sechs Wochen.
(4) Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Entlassung, sofern danach eine Aussetzung der Vollstreckung des Maßregelvollzugs zur Bewährung zu erwarten ist (extramurale Belastungserprobung), sind in der Regel bis zu sechs Monaten möglich. In besonders begründeten Fällen ist eine Verlängerung der extramuralen Belastungserprobung um weitere sechs Monate möglich.
(5) Bei erstmaliger Gewährung von Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug und bei Vollzugslockerungen nach Absatz 4 kann die Staatsanwaltschaft bei Untergebrachten, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen eines schweren Gewaltdelikts untergebracht sind, in der Regel die Vorlage eines unabhängigen Zweitgutachtens verlangen.
(6) Urlaub und Vollzugslockerungen dürfen nicht gewährt werden, wenn zu befürchten ist, daß der Untergebrachte sich dem Vollzug der Maßregel entziehen oder den Urlaub oder die Vollzugslockerungen mißbrauchen wird, oder wenn sonst der Zweck der Maßregel gefährdet würde. § 11 Abs. 2 und 3 findet auf die Bewilligung von Urlaub und Vollzugslockerung Anwendung.
Rechtsprechung zu § 15 UBG
- 2 Entscheidungen zu § 15 UBG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 15 UBG
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- §§ 455a ff
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