Unterbringungsgesetz

   5. Abschnitt - Kosten, Schlußbestimmungen, Grundrechte (§§ 16 - 21)   

§ 16
Kosten des Verfahrens

Für die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden werden keine Kosten erhoben.

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Literatur im Internet zu § 16 UBG

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